Satzung
der
Postsportgemeinschaft Segeberg e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der 1957 gegründete Verein führt den Namen „Postsportgemeinschaft Segeberg“ und ist unter
Nr. 643 SE im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und des Kreissportverbandes
Segeberg e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck und Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind die Gewinnung von Menschen - insbesondere der Jugend - für den
Sportgedanken und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung mit den vorhandenen
Möglichkeiten nach den Grundsätzen des Amateursports
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden
4. Der Verein kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich
ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportverbandes, der
zuständigen Fachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden
6. Notwendige Auslagen der Vorstandsmitglieder und sonstiger Funktionsträger des Vereins
werden gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich
3. Mitglieder, die sich um den Sport oder den Verein in besonderer Weise verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter
Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet - außer durch den Tod - durch schriftliche Erklärung des Austritts
oder durch den Ausschluss
2. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen. Die Kündigung muss spätestens
4 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen das Ansehen oder Interessen des Vereins,
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Die getroffene Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung
kann von dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch
beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand
4. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig
§ 7
Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr hat - bis spätestens 30. Juni - eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich zu
erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes oder
aufgrund eines zu begründenden Antrages von mindestens einem Viertel aller Mitglieder
innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufen
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte
zu enthalten:
a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
b) Bericht des 1. Vorsitzenden
c) Kassenbericht
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Anträge
h) Verschiedenes
4. Darüber hinaus obliegt es der Mitgliederversammlung über Änderungen sowie Neufassung
der Satzung zu entscheiden
5. Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung
beim Vorstand einzureichen
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer oder ein von der Versammlung bestimmter
Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem
Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die
Niederschrift aufzunehmen
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung der Stimmen ist
nicht zulässig. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins
3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
5. Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen, sofern nicht geheime Wahl beantragt
wird
§ 9
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart.
Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlich
und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie:
- dem Schriftführer und
- dem Jugendwart
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Es fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selber
ergänzen. Das Ersatzmitglied ist zunächst kommissarisch tätig und auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur
Neu/Wiederwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
In den Jahren mit ungerader Zahl werden gewählt:
- der 1. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Jugendwart.
In den Jahren mit gerader Zahl werden gewählt:
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
§ 10
Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben monatliche Mitgliedsbeiträge. Für
besondere Leistungen können Gebühren erhoben werden. Die Art und Höhe der Beiträge
und Gebühren werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt
2. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der die aktuellen Beiträge und
Gebühren sowie alle damit zusammenhängenden Einzelheiten geregelt werden
3. Der Vorstand hat das Recht - in begründeten Einzelfällen - Beitragsermäßigungen zu
gewähren. Diese sind maximal für ein Jahr gültig und müssen ggf. zu Beginn eines
Geschäftsjahres neu beschlossen werden
4. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, verlieren
das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
5. Die Beiträge werden in der Regel im Einzugsverfahren erhoben
§ 11
Kassenprüfung
1. Die Überprüfung der Kasse erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Bei Verhinderung eines
Kassenprüfers übernimmt der Ersatzkassenprüfer dessen Aufgaben. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören und Kandidaten auch nicht vom Vorstand zur Wahl
vorgeschlagen werden
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer
ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer gewählt oder wiedergewählt wird. Die unmittelbare
Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nur einmal zulässig
Der Ersatzkassenprüfer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl des Ersatzkassenprüfers ist mehrfach
zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er während seiner gesamten bisherigen
Amtszeit nicht mehr als zweimal als Ersatzkassenprüfer eine Prüfungstätigkeit nach den
Absätzen 1 und 3 wahrgenommen hat
3. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Sie
sind verpflichtet mindestens einmal im Jahr - und zwar nach Abschluss des Ge schäfts jahres
- die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung ist auf der
Jah res haupt ver samm lung zu berichten
4. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantrag einer der Kassenprüfer die Entlastung des
Gesamtvorstandes
5. Scheidet ein Kassenprüfer oder ein Vertreter vorzeitig aus, so ist auf der nächsten
Jahreshauptversammlung eine neue Wahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Kreissportverband Segeberg e.V., Bad Segeberg, mit der
Zweckbestimmung, dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (zur
Förderung des Sports) zu verwenden
§ 13
Schlussbestimmungen
1. Diese von der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2014 beschlossene Satzung der Postsportgemeinschaft
Segeberg e.V. tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft